1. Allgemeines
Nachstehenden AGB unterwirft sich der Vertragspartner von Rupp Automation für die gesamte Geschäftsverbindung.
Für die gesamte Geschäftsverbindung gelten ausschließlich die AGB von Rupp Automation.
Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von Rupp Automation werden nicht anerkannt.
Zusätzlich zu den AGB gilt für jegliche Lieferung von Software (egal ob als Handelsware oder geschlossene Dienstleistung) die EULA (im Anhang befindlich).
Für die Gewährleistung von Eigenschaften die Sich aus Softwarelieferungen oder Produkten im Zusammenhang mit der Software ergeben gelten die Herstellerbedingungen oder gesonderte Verträge, die im Einzelfall abzuschließen sind.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote von Rupp Automation erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Insbesondere stehen sie unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, des Lagervorrats und des Zwischenverkaufs.
2.1.1 Der Vertrag mit Rupp Automation kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware zustande. Zur Wahrung der Schriftform reicht Textform aus (Fax, E-Mail, u.a.).
2.1.2 Gegenüber Nichtkaufleuten, bei denen eine Einbeziehung dieser AGB nach § 305 BGB geboten ist, stellt die schriftliche Auftragsbestätigung verbunden mit den AGB ein neues Angebot seitens Rupp Automation dar. Soweit innerhalb von sieben Tagen keine Reaktion erfolgt, wird in der Annahme der Ware die Bestätigung des Annahmewillens gesehen. Auf den Zugang einer Annahmeerklärung wird verzichtetet, § 151 BGB.
2.2 Fehler der telefonischen oder elektronischen Übermittlung gehen zu Lasten desjenigen, der das Übermittlungsgerät eingesetzt hat (z.B. des Anrufers).
2.3 An Kostenvoranschlägen, Schaubildern, Zeichnungen, technischen Darstellungen und Erläuterungen behält sich Rupp Automation alle Rechte vor. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Rupp Automation weder vervielfältigt noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
2.4 Der Kunde ist bei der Registrierung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Kunden ändern, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Bankverbindung, ist der Kunde verpflichtet, diese Änderung unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er diese Information oder gibt er von vornherein falsche Daten an, behält sich Rupp Automation den Rücktritt oder Schadenersatz vor. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die Schriftform ist auch durch Absenden einer E-Mail gewahrt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse ab dem Zeitpunkt der Angabe erreichbar ist, und nicht aufgrund von Weiterleitung, Stilllegung oder Überfüllung des E-Mail-Kontos ein Empfang von E-Mail-Nachrichten ausgeschlossen ist.
2.5 Für Lieferungen von Software gelten grundsätzlich die EULA
3. Lieferung
3.1 Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung der für die Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und Eingang einer vereinbarten Anzahlung durch den Kunden.
3.2 Unvorhergesehene Lieferhindernisse (z.B. Arbeitskampf, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), die Rupp Automation nicht zu vertreten hat, berechtigen Rupp Automation zur Verlängerung der Lieferfrist für die Dauer der Störung, jedoch um höchstens acht Wochen.
3.3 Zudem behält sich Rupp Automation ein Rücktrittsrecht vor, wenn Rupp Automation trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird.
3.4 Für Lieferungen von Software gelten grundsätzlich die EULA
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Rupp Automation. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Befriedigung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, das gilt auch für künftig vor Eigentumsübergang entstehende Forderungen. Die Vorbehaltsware sichert also den jeweiligen Saldo. Der Kunde tritt seine Forderungen aus Weiterveräußerung einschließlich Umsatzsteuer sowie die Gegenleistung der die Weiterveräußerung sichernden Rechte und Ansprüche im Voraus an Rupp Automation ab. Im Falle einer Weiterveräußerung mit eigenen oder dritten Sachen erfolgt die Abtretung nur in der Höhe der Kaufpreisforderung von Rupp Automation.
4.2 Der Kunde wird zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt. Er darf den gelieferten Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Rechte Dritter, die die Vorbehaltsware ergreifen könnten, sind Rupp Automation vor Lieferung mitzuteilen.
4.3 Die Weiterverarbeitung von gelieferten Waren erfolgt für Rupp Automation als Verarbeiter, ohne dass ihr hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Insbesondere liegt in dieser Bestimmung kein Auftrag. Der Eigentumsvorbehalt setzt sich im geschilderten Umfang (erweitert und verlängert) an der umgearbeiteten Sache fort.
4.4 Der Kunde bleibt berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt mit Verzugseintritt beim Kunde.
4.5 Der Kunde hat jeden Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut, einschließlich abgetretener Forderungen, sofort bei Rupp Automation anzuzeigen. Schäden aus der Verletzung der Anzeigepflicht, z.B. wegen verspäteter oder unterlassener Drittwiderspruchsklage, trägt der Kunde.
4.6 Rupp Automation verpflichtet sich zur Freigabe der Sicherheiten, sobald ihr realisierbarer Wert die offenen Forderungen von Rupp Automation um mehr als 10% übersteigt.
5. Preis
5.1 Im Verkehr mit Nichtkaufleuten berechnet Rupp Automation den vereinbarten Preis, sofern der Liefertermin nicht mehr als vier Monate nach der Bestellung liegt.
5.2 Im Verkehr mit Kaufleuten berechnet Rupp Automation den letzten Listenpreis. Das gleiche gilt im Verkehr mit Nichtkaufleuten, wenn der Liefertermin mehr als vier Monate nach der Bestellung datiert. Bei Fehlen eines Listenpreises gilt der zu diesem Zeitpunkt in Anzeigen verwendete Preis (Vgl. Ziff. 5.3.).
5.3 Der nichtkaufmännische Vertragspartner von Rupp Automation hat in den Fällen der Ziff. 5.2. ein Lösungsrecht, wenn er nachweist, dass der durchschnittliche Marktpreis am Tage der Auslieferung um einen Satz von mehr als 20% überschritten ist.
5.4 Preisvereinbarungen mit Nichtkaufleuten verstehen sich mit, Preisvereinbarungen mit Kaufleuten ohne Umsatzsteuer. Alle Preise gelten ab Lager ohne Verpackung, Transport und Versicherung.
5.5 Preise sind grundsätzlich auch ohne besonderen Zusatz solche in EUR. Im Auslandsverkehr ist diejenige Währung zugrunde gelegt, die Gegenstand der Vertragsverhandlung war.
6. Zahlung
6.1 Rechnungen werden sofort mit Erhalt der Ware fällig.
6.1.1 Wir akzeptieren nur Überweisungen und werden ggf. erst nach Erhalt einer Anzahlung liefern.
6.1.2 Die Gutschrift von Beträgen im Überweisungs- und Bankeinzugsverfahren führt nicht zur Zahlung. Vielmehr tritt Zahlung erst ein, wenn die Gutschrift auf den Konten von Rupp Automation endgültig und unwiderruflich geworden ist. Bis dahin besteht auch der Eigentumsvorbehalt (Ziff. 4) voll umfänglich fort. Dies gilt auch für Zahlungen per Wechsel und Scheck.
6.2 Abzüge sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind ausdrücklich mit Rupp Automation vereinbart worden. Entgegenstehende Handelsbräuche sind abbedungen. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur bei unbestrittenen Forderungen zulässig.
6.3 Eingehende Zahlungen werden auf alle fälligen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Entstehung angerechnet. Das Recht des Vertragspartners, einseitige Tilgungsbestimmungen vorzunehmen, ist für die gesamte Vertragsbeziehung abbedungen.
6.4 Ist eine Forderung gem. Ziff. 6.1. – 6.3. fünf Tage nach Verzugseintritt noch offen, so berechnet Rupp Automation Verzugszinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
6.5 Verzug tritt mit Mahnung, spätestens jedoch am 30. Tag nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein.
6.6 Unbeschadet der Ziff. 6.4. steht Rupp Automation der Nachweis eines höheren, dem Vertragspartner der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens offen.
6.7 Alle Forderungen von Rupp Automation werden insgesamt fällig und eine etwaige Stundung endet, wenn einer der folgenden Fälle eintritt: Der Kunde gerät mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug, es werden Wechsel- oder Scheckproteste (gleichviel ob gegenüber Dritten) bekannt, der Kunde stellt seine Zahlungen ein, ist überschuldet oder es wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen veröffnet oder die Eröffnung Mangels Masse abgelehnt.
6.8 In Fällen der Ziff. 6.7. hat Rupp Automation ein Wahlrecht zwischen Rücktritt, Schadensersatz, Anspruch auf Vorauszahlung oder Stellung geeigneter Sicherheiten. Als geeignete Sicherheit kommt, vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarung, nur eine Bankbürgschaft in Betracht.
7. Gefahrtragung
7.1 Unabhängig vom Erfüllungsort gelten für die Lieferungen von Rupp Automation immer die gesetzlichen Regeln über den Versendungskauf. Die Gefahr trägt der Vertragspartner ab Übergabe an eine geeignete Transportperson. Die Vereinbarung frachtfreier Lieferung im Einzelfall ändert hieran nichts.
7.2 Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden, es sei denn, er übt ein gesetzliches Mängelgewährleistungsrecht aus.
8. Mängelgewährleistung
8.1 Die Verjährungsfrist für die gesetzliche Sachmängelgewährleistung wird durch Rupp Automation auf ein Jahr beschränkt.
8.2 Lieferungen sind nach dem Empfang sofort zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Wird diese Obliegenheit versäumt, ist die Gewährleistung für sie ausgeschlossen.
8.2.1 Beschädigungen der Verpackung oder der Liefersache sind dem Transporteur anzuzeigen und von ihm bestätigen zu lassen. Zudem ist die Beschädigung bei Rupp Automation anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Schäden sind bei Entdeckung unverzüglich anzuzeigen.
8.2.2 Nicht-, Zuspät-, Falsch-, Zuviel-, Zuwenig- und mangelhafte Lieferungen sind Rupp Automation unverzüglich nach Erkennen anzuzeigen. Auf die Untersuchungspflicht wird hingewiesen.
8.2.3 Für Nichtkaufleute tritt an die Stelle der Regelung Ziff. 8.2.1 – 8.2.2. folgendes: Transportschäden sind wie beschrieben anzuzeigen. Für alle anderen Schäden gilt: Offene Mängel sind binnen sieben Tagen anzuzeigen. Versteckte Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen anzuzeigen.
8.3 Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, steht Rupp Automation ein Recht auf Nacherfüllung zu, nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels, oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Rupp Automation kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Nachbesserung erfolgt am Geschäftssitz von Rupp Automation. Davon abweichender Service vor Ort findet nur aufgrund besonderer Vereinbarung statt.
8.4 Die zur Rücksendung bestimmte Ware ist ordnungsgemäß zu verpacken. Transportschäden, die durch unsachgemäße Verpackung entstanden sind, belasten auch den Kunde. Als ordnungsgemäße Verpackung gilt nur die Originalverpackung. Ihre Pflicht zur Rücknahme von Verpackungen erfüllt Rupp Automation auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
8.5 Nach zweimaligem Scheitern der Nachbesserung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung durch Rupp Automation kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber Rupp Automation herabsetzen (mindern). Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Bei Großanlagen ist demgegenüber die vereinbarte Testlaufzeit maßgeblich. Erst nach deren Ablauf erlischt das Nachbesserungsrecht von Rupp Automation.
8.6 Für alle Softwareprodukte von Rupp Automation gelten, egal ob Eigenentwicklungen oder Handelsware (hierin gehören im speziellen alle Produkte der iniNet Solutions GmbH), Fremdherstellersoftware oder zugekaufter Software gelten unser EULA, welche sich im Anhang finden.
9. Rücknahmepflicht
9.1 Freistellungsklausel. Rupp Automation wird durch den Kunden von seiner Rücknahmepflicht gem. § 10 Abs. 2 ElektroG freigestellt. Dies gilt auch für damit in Zusammenhang stehende Ansprüche Dritter. Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten gem. den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
9.2 Regelung bzgl. des Streckengeschäftes. Gibt der Kunde von Rupp Automation gelieferte Ware an gewerbliche Dritte weiter, so ist es seine Pflicht, den gewerblichen Dritten zur ordnungsgemäßen Entsorgung gem. den gesetzlichen Pflichten nach Beendigung der Nutzung auf Kosten des Dritten zu verpflichten. Sollte eine erneute Weitergabe erfolgen, so muss dem Abnehmer die entsprechende Weiterverpflichtung auferlegt werden. Sollten Dritte, an die von Rupp Automation gelieferte Ware weitergegeben wurde, durch Unterlassen des Kunden nicht zur vertraglichen Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung verpflichtet worden sein, so besteht die Verpflichtung des Kunden, die von Rupp Automation gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und gem. den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde ist zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Weiterverpflichtung verpflichtet. Er muss Rupp Automation die Weiterverpflichtung jederzeit nachweisen können.
9.3 Hemmung der gesetzlichen Verjährung. Rupp Automations Anspruch auf Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren endgültiger Nutzungsbeendigung des Gerätes. Erst mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung durch den Kunden bei Rupp Automation bzgl. der Nutzungsbeendigung beginnt die zweijährige Ablaufhemmung zu laufen.
9.4 Für Software, die im Zuge einer Bestellung regulär lizensiert wird, ist das Rückgaberecht auf die Zustimmung des Lieferanten Rupp Automation angewiesen und gilt grundsätzlich als verwährt, sofern Rupp Automation keine andere, schriftliche Zusicherungen macht oder diese in einem Dienstleistungsvertrag formuliert.
Durch die Lizensierung und Übergabe der Lizenz-Dateien / Lizenz-Schlüssel ist ein unumkehrbarer Zustand geschaffen welcher eine Rückabwicklung unmöglich macht. Grund hierfür ist das Rupp Automation nicht prüfen kann, ob eine reale Verwendung vorliegt. Dies liegt in der Natur des Einsatzes und gehört nicht zu den Aufgaben der Rupp Automation.
Des Weiteren gelten hierin die EULA (im Anhang befindlich) sowie etwaiger gesonderte, schriftliche Vereinbarungen die im Zuge von Dienstleistungsverträgen abgeschlossen werden.
10. Haftungsmaßstab
10.1 Rupp Automation haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen und andere Hilfspersonen.
10.2 Die Haftung für leichte und, soweit gesetzlich zulässig, für mittlere Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen und andere Hilfspersonen.
10.3 Die Hilfspersonen von Rupp Automation beschränken ihre eigene Haftung nach den Ziffern 10.1. – 10.2.
10.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung Ziff. 10.1. – 10.3. gilt für den Ersatz von Mangelschäden und von Mangelfolgeschäden, gleich aus welcher vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Anspruchsgrundlage, soweit nicht Körper, Leben und Gesundheit des Vertragspartners betroffen worden sind oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) vorliegt.
11. Haftungsausschluss
Nichterhalt einer Sendung ist Rupp Automation binnen zwei Wochen nach Rechnungsstellung oder Kenntnis von der Absendung anzuzeigen. Die Nichtanzeige schließt die Haftung von Rupp Automation aus.
12. Exportgeschäfte
12. 1 Rechtsbelehrung: Ggfls. unterliegen von Rupp Automation gelieferte Waren deutschen und ausländischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Die Wiederausfuhr aus Deutschland und der Reimport in Drittstaaten ist dann nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden (evtl. mehrerer Staaten und der EU) zulässig.
12.2 Es ist Sache der Vertragspartner, sich fallweise über die Möglichkeit Ziff. 12.1 zu vergewissern.
12.3 Es ist ebenfalls Sache des Vertragspartners, seine Abnehmer auf die Möglichkeit Ziff. 12.1 hinzuweisen und auf die Erfüllung bestehender Verpflichtungen bis hin zum Endabnehmer hinzuwirken.
13. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Rupp Automation.
14. Gerichtsstand
14.1 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Rupp Automation in Cadolzburg / Fürth (Bundesland Bayern), Deutschland. Dies gilt für die örtliche und die internationale Zuständigkeit. Die Gerichtsstände des Vertragspartners sind derogiert.
14.2 Die Bestimmung ist anwendbar auf Vertragsbeziehungen zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Für Nichtkaufleute bleibt es bei den gesetzlichen Regeln.
15. Geltendes Recht
Es gilt ausschließlich deutsches, materielles Zivilrecht (Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB). Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist abbedungen. An seine Stelle tritt deutsches Recht.
16. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen (Individualabreden) bedürfen der Schriftform.
17. Geltungsbereich
Diese AGB gelten nur für Unternehmer.
License Agreement EULA
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